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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 9.2.4.7.6. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.7.6. RS 2017/10, Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV
Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 Sätze 1 bis 4 SGB V und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist im Rahmen des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 SGB IV) von dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.
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