Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 8.15. RS 2022/06
Ziff. 8.15. RS 2022/06, Beitragsschuldende nach dem SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für Beitragsschuldende nach § 16 Absatz 3a Satz 2 SGB V. Die Auslegung und Anwendung erfolgt analog der unter 8.14 beschriebenen Vorgehensweise beim Ruhen des Anspruchs für Beitragsschuldende der Künstlersozialkasse.
(2) Zusätzlich endet das Ruhen auch bzw. tritt nicht ein, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII werden.
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