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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. 11.1. RS 2024/03
Ziff. 11.1. RS 2024/03, Allgemeines
(1) Während § 47 Absatz 1 bis 9 SGB XIV Regelungen zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Geschädigte im Zusammenhang mit einer eigenen Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung vorsieht, ergibt sich aus § 47 Absatz 10 SGB XIV der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Kinder, die wegen anerkannter Schädigungsfolgen erkranken und deswegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedürfen.
(2) Ähnlich wie im SGB VII, wonach Personen besondere Leistungsansprüche im Falle von Arbeitsunfällen (auch Kita-/Schulunfall) und Berufskrankheiten haben können, sind auch die Leistungen nach dem SGB XIV — zu denen auch das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 Absatz 10 SGB XIV gehört — auf besondere Bedarfe ausgerichtet. Eine ähnliche Vorschrift wie den § 11 Absatz 5 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bei Vorliegen eines Kita-/Schulunfalls von vornherein ausschließt, findet sich für das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nicht. Allerdings ist dem Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV gegenüber dem Kinderkrankengeld nach dem SGB V Vorrang einzuräumen, da der Staat gegenüber den Geschädigten aufgrund seiner Fürsorgepflicht eine besondere Verantwortung zu tragen hat.
(3) Sofern ein Elternteil 1 sein wegen anerkannter Schädigungsfolgen erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und dazu seiner Arbeit fernbleiben muss, ist der alleinige Grund für das Fernbleiben von der Arbeit und des damit verbundenen Entgeltausfalls des Elternteils 1 die Schädigungsfolge. Der Anspruch nach § 45 SGB V entsteht daher erst gar nicht. Zwar bleibt der Elternteil 1 auch wegen einer Erkrankung seiner Arbeit fern, da diese jedoch eine schädigungsbedingte Ursache hat, ist der Entgeltausfall durch das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung aufgrund seiner vorrangigen Zielsetzung auszugleichen.
(4) Der Leistungsanspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung selbst richtet sich gegen die zuständige Verwaltungsbehörde. Da diese das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung jedoch nicht selbst auszahlt, erbringt die Krankenkasse dieses auftragsweise für die zuständige Verwaltungsbehörde.
(5) Ab dem 1. 1. 2024 ist weiterhin eine pauschale Abgeltung dieser Leistung für die Krankenkassen vorgesehen. Die tatsächlichen Aufwendungen für das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung in den Jahren 2026 bis 2028 sind den zuständigen Verwaltungsbehörden von den Krankenkassen mitzuteilen (vgl. § 60a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 SGB XIV). Ziel ist es, auf der Grundlage dieser Leistungsaufwendungen — neben den anderen nach § 42 SGB XIV — einen neuen Pauschalbetrag ab dem Jahr 2030 zu ermitteln (vgl. § 60 Absatz 5 SGB XIV).
(6) Nach § 47 Absatz 10 Satz 2 SGB XIV gilt § 45 SGB V entsprechend, sodass auch die Erläuterungen zum Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V in den Abschnitten 3 bis 9 in diesem Rundschreiben grundsätzlich auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung anzuwenden sind. Abweichungen bzw. Besonderheiten werden in den folgenden Abschnitten näher beschrieben.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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