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„§ 2 |
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Organisation
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(1) |
In der A Klinik wird ein paritätisch besetzter Steuerungsausschuss gebildet. |
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(2) |
Dem Steuerungsausschuss gehören je drei Vertreter des Betriebsrates und des Arbeitgebers an. … |
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§ 3 |
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Aufgaben des Steuerungsausschusses
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Zu den Aufgaben des Steuerungsausschusses zählen: |
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… |
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4. |
die Bewertung der erhaltenen Ergebnisse und die Ermittlung der Gesundheitsgefährdungen, |
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5. |
Festlegung der Feinanalysen einschließlich der Auswahl der Methoden, |
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6. |
die Festlegung der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und deren zeitliche Umsetzung gemäß § 5 ArbSchG, |
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… |
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§ 5 |
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Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
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Die Gefährdungsbeurteilung dient dem Zweck, Belastungen und Beeinträchtigungen an den Arbeitsplätzen arbeitsplatzbezogen zu ermitteln, die Gesamtbelastung durch deren Zusammenwirken festzustellen und präventive Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Fehlbelastungen zu erarbeiten. |
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Der zeitliche Ablauf, der inhaltliche Ablauf sowie die zugeordneten Verantwortlichkeiten werden in der Anlage I, die Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ist, festgelegt. |
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… |
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§ 5.2 |
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Methoden und Instrumente/Gesundheitliche Belastungen
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Die Ermittlung der gesundheitlichen Belastungen erfolgt durch den ‚Fragebogen zur Ermittlung der gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz‘, der in der Anlage II der Betriebsvereinbarung aufgeführt ist. … |
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… |
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Protokollnotiz:
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Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Regelungen dieses Paragraphen in den Bereichen entfallen, die bereits mittels des bisher zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Verfahrens zur psychischen Gefährdungsbeurteilung überprüft worden sind. |
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§ 6 |
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Feinanalysemethoden
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Mit dem Fragebogen soll eine umfassende Grobanalyse erreicht werden. Wenn der Steuerungsausschuss aus den Ergebnissen der Grobanalyse Anhaltspunkte einer Gesundheitsgefährdung sieht, entscheidet dieser über eine gegebenenfalls durchzuführende Feinanalysemethode. |
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass als Feinanalysemethoden folgende Methoden in Betracht kommen: |
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○ |
System zur computergestützten Bewertung und Gestaltung von Arbeitszeitsystemen (Bass 4), GAWO |
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○ |
Fremdbeurteilung anhand der Checkliste zur Ermittlung gesundheitlicher Gefährdungen durch negative Belastungen, START-Verfahren |
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○ |
Beurteilung ergonomischer Aspekte, Barmer Ersatzkasse |
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○ |
Belastungs-Dokumentations-System (BDS), GEWITEB |
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○ |
Screening Gesundes Arbeiten (SGA), TU Dresden |
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○ |
Bewertung von Arbeitsbedingungen - Screening für Arbeitsplatzinhaber (BASA II) |
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○ |
Screening-Instrument zur Bewertung und Gestaltung von menschengerechten Arbeitstätigkeiten (SIGMA) |
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Die voran genannte Auflistung der in Betracht kommenden Feinanalysemethoden ist nicht abschließend und kann durch den Steuerungsausschuss einvernehmlich erweitert werden. |
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Kommt keine Einigung über durchzuführende Feinanalysen im Steuerungsausschuss zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle über das Ob und die Auswahl der Methode der Feinanalyse. |
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§ 7 |
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Maßnahmenableitung
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Die auf Basis der in § 5 und 6 vom Steuerungsausschuss abzuleitenden Maßnahmen richten sich nach den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. ... |
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Der Steuerungsausschuss beschließt die Prioritäten und die zeitliche Umsetzung der abzuleitenden Maßnahmen. |
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Kommt eine Einigung über abzuleitende Maßnahmen sowie deren Priorisierung und zeitliche Umsetzung im Steuerungsausschuss nicht zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle. |
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§ 8 |
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Einigungsstellen
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(1) |
Sofern der Steuerungsausschuss im Einzelfall keine Einigung über aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung zu treffende Maßnahmen erzielt, kann jede Betriebspartei die Einigungsstelle anrufen. … |
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(2) |
Sofern der Steuerungsausschuss im Einzelfall keine Einigung über mitbestimmungspflichtige Fragen im Zusammenhang mit den psychischen Gefährdungsbeurteilungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, erzielt, kann jede Betriebspartei die Einigungsstelle anrufen. … |
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… |
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§ 9 |
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Wirksamkeitskontrolle
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… |
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(2) |
Der Steuerungsausschuss entscheidet über die Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung in einem bereits überprüften Bereich. Die Wiederholung erfolgt frühestens zwei Jahre nach der Festlegung von Maßnahmen bzw. der Feststellung, dass keine Maßnahmen erforderlich sind.“ |