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„4.1.1 |
Vorbereitung, Qualifizierung, Prüfung, Vermittlung, Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung
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Dabei haben die PKD Mitarbeiterinnen folgende Aufgaben und Befugnisse: |
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4.1.1.1 |
Vorbereitung, Qualifizierung und Auswahl von Pflegeelternbewerberinnen und -bewerbern für zu vermittelnde Kinder sowie Feststellung der Eignung gem. §§ 37/44 SGB VIII nach eigenständiger Exploration der Familiengeschichte und Auswertung unter dem Focus, ob langfristig das Kindeswohl in der Pflegefamilie gewährleistet ist. |
20 % |
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4.1.1.2 |
Kontinuierliche Beratung, Unterstützung, Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien während der gesamten Dauer der Pflegeverhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII. |
9 % |
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4.1.1.3 |
Erarbeitung und eigenverantwortliche Steuerung der fortlaufenden Hilfeplanverfahren. |
38 % |
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4.1.1.4 |
Abgabe von für die Einzelfälle richtungweisenden Stellungnahmen und fachgutachtlichen Äußerungen an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zu den folgenden Fragen: |
8 % |
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Übertragung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1630, 3 BGB) |
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Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 BGB) |
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Gefährdung des Kindeswohl (§ 1666a BGB) |
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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) |
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Unterbringung mit Freiheitsentziehung (1631b BGB) |
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Ruhen der elterlichen Sorge (1674 BGB) |
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Sorgerecht (§§ 1680/1681 BGB) |
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• |
Mitwirkung und Beteiligte in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) |
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Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII) |
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Umwandlungen von Pflegeverhältnissen in Adoption |
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4.1.1.5 |
Selbstständige Erarbeitung und Einleitung weiterer Hilfen gemäß §§ 27 ff. und Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII bei Beendigung oder Abbruch von Pflegeverhältnissen unter Beachtung des Schutzauftrages: |
13 % |
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Klärung sachlicher und örtlicher Zuständigkeit |
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Beratung |
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Antragsaufnahme |
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Durchführung eines Hilfeplanverfahrens |
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4.1.1.6 |
Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII) - vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen |
2 % |
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4.1.2 |
Einzelfallübergreifende Tätigkeiten
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10 % |
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9. |
BESONDERE ANFORDERUNGEN am Arbeitsplatz
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Das Aufgabengebiet im Pflegekinderdienst beinhaltet die Arbeit mit komplexen Systemen, die aus Herkunftsfamilien, Pflegeltern und Kindern bestehen. Die Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien stellt einen massiven Eingriff in die Existenz aller Beteiligten dar. |
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Die Vermittlung von schwer traumatisierten Kindern/ Jugendlichen in Pflegefamilien und deren weitere Begleitung beinhaltet die dauerhafte Gewährleistung des Kindeswohls. Dies insbesondere auf dem Hintergrund, dass das Kindeswohl nicht ein weiteres Mal gefährdet werden darf. Hier ist ständig das Wächteramt wahrzunehmen und im Gefährdungsfall auch das Vormundschaftsgericht zu informieren. |
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Bei der Erteilung einer Pflegeerlaubnis, der maßgeblichen Beteiligung an den zukünftigen Lebenswegen von Kindern durch die Vermittlung in Pflegefamilien, der langjährigen Betreuung der komplexen Familiensysteme, bei Inobhutnahmen und im Bedarfsfall bei Herausnahmen von Kindern /Jugendlichen aus einer Pflegefamilie arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets in einem Spannungsfeld von Unterstützung und Schutz (Beratung und Wächteramt) sowie Dienstleistung. Dies bedeutet eine besonders hohe Verantwortung. |
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Ein Umgehen mit immer wieder vorkommenden Grenzsituationen ist notwendig und erfordert eine hohe Professionalität und Reflektionsfähigkeit. Während des gesamten Hilfeverlaufs, zum Teil über 18 Jahre, in dem sich auch in Pflegefamilien vielfältige Änderungen ergeben können, ist fortwährend der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII zu berücksichtigen. |
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Immer wieder müssen Entscheidungen von besonderer Bedeutung und Tragweite für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Eltern und Pflegeeltern, insbesondere in Krisensituationen, getroffen werden. Die Arbeit setzt ein hohes Einfühlungsvermögen in die jeweilige Familien-, Krisen- und Notsituation und in die soziale, psychische und rechtliche Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen voraus.“ |
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