Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 34 Reha-Empf
§ 34 Reha-Empf, Ergänzende trägerbereichsspezifische Besonderheiten
(1) Ist die gesetzliche Rentenversicherung der zuständige Rehabilitationsträger, wirkt über Vorstehendes hinaus der Rehabilitationsberatungsdienst der Rentenversicherung anlässlich seiner Betriebskontakte und Besuchstermine in den Rehabilitationseinrichtungen sowie im Rahmen der Beratungs- und Auskunftsangebote auf ein Erkennen notwendiger Leistungen zur Teilhabe und deren zielführende Umsetzung hin.
(2) Sofern eine gesetzliche Krankenkasse zuständiger Rehabilitationsträger ist, findet für das Verfahren der Bedarfsfeststellung ergänzend zu den vorstehenden Regelungen insbesondere die Rehabilitations-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SGB V Anwendung.
(3) Sofern ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständiger Rehabilitationsträger ist, greift für das Verfahren der Bedarfsfeststellung ergänzend zu den vorstehenden Regelungen das Reha-Management der Gesetzlichen Unfallversicherung, dessen wesentlicher Bestandteil die Erstellung eines Reha-Plans unter partnerschaftlicher Einbindung aller Beteiligten ist.
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