Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe gemäß § 26 Absatz 1 in Verb. mit § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess [Reha-Empf])
(1)1 Die Rehabilitationsträger vereinbaren laut § 26 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX die nachfolgenden Grundsätze für Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX. 2 Diese Grundsätze bilden einen einheitlichen Rahmen und dienen der Vergleichbarkeit. 3 Der Einsatz von Instrumenten der Bedarfsermittlung auf Basis dieser Grundsätze ermöglicht ein wirkungsvolles Ineinandergreifen der Instrumente, insbesondere in den Fällen der trägerübergreifenden Koordinierung von Leistungen nach dem abweichungsfesten Kapitel 4 SGB IX.
(2)1 Die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf erfolgen auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX. 2 Die Grundsätze für Instrumente der Bedarfsermittlung nach diesem Abschnitt gelten für alle Fall- und Beteiligungskonstellationen und sind von allen Rehabilitationsträgern und — soweit sie nachfolgend in die Regelung einbezogen sind — Integrationsämtern anzuwenden. 3 Die Leistungsgesetze können aufbauend auf den Vorgaben von § 13 SGB IX weitergehende und speziellere Vorgaben für die Bedarfsermittlung regeln. 4 Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten §§ 117 bis § 122 SGB IX ergänzend.
(3)1 Gemäß § 14 Absatz 2 SGB IX liegt die unverzügliche und umfassende Bedarfsfeststellung anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX in der Verantwortlichkeit des leistenden Rehabilitationsträgers. 2 Falls erforderlich, bezieht er dabei weitere Rehabilitationsträger entsprechend den Regelungen nach § 29 (Antragssplitting) und § 31 (Beteiligung) ein.
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