Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 47 Reha-Empf
§ 47 Reha-Empf, Rechtsgrundlagen bei der Teilhabeplanung
1 Das Teilhabeplanverfahren ist in den §§ 19 bis 23 SGB IX geregelt. 2 Ist ein Träger der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe für die Durchführung der Teilhabeplanung verantwortlich, gelten die Regelungen des §§ 117 ff. SGB IX (Gesamtplan) bzw. des § 36 SGB VIII (Hilfeplan) jeweils ergänzend zu denen des Teilhabeplanverfahrens. 3 Weitere Akteure der Teilhabeplanung sind nach § 22 SGB IX die Pflegekassen, Integrationsämter, Jobcenter oder die jeweils zuständige Betreuungsbehörde, soweit erforderlich.
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