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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 Reha-Empf
§ 63 Reha-Empf, Anlässe für eine Anpassung
1 Anlässe für eine Anpassung des Teilhabeplans können sich insbesondere im Zuge der Umsetzung nach § 61 Absatz 3 ergeben. 2 Ein Teilhabeplan ist anzupassen, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Teilhabeplanung erforderlich ist, insbesondere in folgenden Fällen:
- - Stellung eines Antrags auf im Teilhabeplan noch nicht konkret berücksichtigte Leistungen zur Teilhabe (weiterer Antrag), wenn ein zeitlicher oder inhaltlicher Bezug besteht,
- - Eintritt einer bereits ausdrücklich im Teilhabeplan festgelegten Bedingung für eine Anpassung,
- - wenn sich im Verlauf der Rehabilitation veränderte bzw. neue Teilhabeziele und andere Leistungsarten und/oder -formen ergeben,
- - wenn sich die persönlichen Lebensumstände des Leistungsberechtigten geändert haben,
- - wenn neue, für die Rehabilitation und Teilhabe wesentliche, Vorgaben und Entwicklungen eingetreten sind,
- - Änderung der Zeitplanung.
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