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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.2. RS 2004/02
Ziff. 1.3.2. RS 2004/02, Abmeldungen
Abmeldungen sind bei folgenden Tatbeständen erforderlich:
- - Beendigung des Leistungsbezugs (auch bei Wechsel der Leistungsartgruppe) bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bzw. § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V. (Dies gilt auch bei einem Eintritt von Sanktionen und einem damit verbundenen vollständigen Ende des Leistungsbezugs.),
- - Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit während des Leistungsbezugs (Eine Abmeldung wird nicht erstellt, wenn der Mitgliederbestand einer Krankenkasse vollständig von einer anderen Krankenkasse übernommen wird.),
- - Tod des Leistungsbeziehers (ungeachtet des Leistungsbezugs für den Todesmonat — zum Todestag),
- - Abmeldung wegen sonstiger Gründe.
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