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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.1.1. RS 2018/02
Ziff. B.1.1.1. RS 2018/02, Allgemeines
(1) Bei den einzelnen versicherungspflichtigen Personenkreisen wird — neben der den jeweiligen versicherungsrechtlichen Status prägenden Einkommensart — auch Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterworfen; dies allerdings nur dann, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Grundlage dafür bildet für versicherungspflichtig Beschäftigte § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V sowie für versicherungspflichtige Rentner § 237 Satz 1 Nummer 3 SGB V. Die Vorschriften über die beitragspflichtigen Einnahmen anderer der Versicherungspflicht unterliegender Personenkreise (Ausnahme: Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V) verweisen auf § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V. Durch die Kopplung der Beitragspflicht von Arbeitseinkommen an den Bezug einer Rente oder Versorgungsbezüge wird erreicht, dass derartige Beiträge nicht nur dann erhoben werden, wenn Versicherungspflicht in der KVdR besteht. Beitragspflicht liegt auch vor, wenn Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht, die Person jedoch partiell mit diesen Rentnern vergleichbar ist. Bei den versicherungspflichtigen Personen, insbesondere den Beschäftigten, die dem Kreis der Rentner oder Versorgungsbezieher (noch) nicht angehören, unterliegt ein erzieltes Arbeitseinkommen hingegen nicht der Beitragspflicht.
(2) Hinsichtlich der Besonderheiten bei der Beitragsbemessung von versicherungspflichtigen Studenten und der nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V Versicherungspflichtigen, die u. a. das Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahme betreffen, wird auf die Ausführungen im Abschnitt A.1.1.12 verwiesen.
(3) Im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 SGB V bzw. § 2 Absatz 4a KVLG 1989 bei hauptberuflich selbständiger Tätigkeit kann es sich bei dem Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 226 und 237 SGB V allerdings nur um ein Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit handeln, da die Person ansonsten nicht zu den versicherungspflichtigen Personenkreisen (Ausnahme: Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V) gehören kann.
(4) Arbeitseinkommen ist nach der Legaldefinition in § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Hiernach zählen zum Arbeitseinkommen
- - Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
- - Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
(5) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 ALG ergebende Wert anzusetzen.
(6) Der Begriff des Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahme im vorgenannten Sinne stellt nicht darauf ab, ob es sich um regelmäßig wiederkehrendes bzw. regelmäßiges Arbeitseinkommen handelt. Auch ein in größeren Zeitabständen als monatlich erzieltes Arbeitseinkommen muss entsprechend berücksichtigt werden.
(7) In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie in der allgemeinen Krankenversicherung, allerdings mit der Besonderheit, dass sich die Beitragspflicht nicht auf Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft erstreckt (§ 39 Absatz 1 Nummer 4, § 42 Absatz 4 Satz 1 und § 45 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989). Mit Blick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 4a KVLG 1989 kann es sich — wie in der allgemeinen Krankenversicherung — bei dem außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen nur um Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit handeln. Ansonsten könnte die Person nicht zu den versicherungspflichtigen Personen (Ausnahme: § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989) gehören.
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