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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.1.3. RS 2018/02
Ziff. C.1.3. RS 2018/02, Tragung der Beiträge
(1) Die Beiträge zur Krankenversicherung aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V tragen die Rentner allein (§ 249a Satz 2 SGB V). Der ausländische Rentenversicherungsträger kann an der Tragung der Beiträge nicht beteiligt werden. In § 250 Absatz 3 SGB V wird klargestellt, dass von dem Grundsatz der alleinigen Tragung der Beiträge für die Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V neben dem Arbeitsentgelt nur die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB V und damit nur die deutschen Renten ausgenommen sind.
(2) Für die Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung aus ausländischen Renten gilt die besondere Regelung des § 59 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI, wonach die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vom Mitglied allein zu tragen sind. Da bei inländischen Renten ebenfalls kein Zuschuss mehr zu den Pflegeversicherungsbeiträgen gewährt wird, wird auch hinsichtlich der Beitragsbelastung zur Pflegeversicherung eine Gleichschaltung von ausländischen mit inländischen Renten erreicht.
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