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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2. RS 2018/02
Ziff. C.2. RS 2018/02, Mitteilungs-/Nachweisverfahren
(1) Eine Mitteilungspflicht des jeweiligen ausländischen Rentenversicherungsträgers über den Bezug einer Rente gegenüber den deutschen Krankenkassen ist im über- oder zwischenstaatlichen Recht bislang nicht vorgesehen.
(2) Obgleich der deutsche Rentenversicherungsträger im Rahmen der Beantragung einer deutschen Rente aus verschiedenen Gründen ermittelt, ob eine ausländische Rente beantragt oder bezogen wird, sieht das Gesetz keine entsprechende Ausweitung der Mitteilungspflichten des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse vor. Der Tatbestand des Bezuges einer ausländischen Rente ist damit von der Krankenkasse auf der Grundlage der Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten nach § 206 SGB V zu erheben. Eine entsprechende Abfrage erfolgt u. a. in der Meldung zur KVdR nach § 201 Absatz 1 SGB V.
(3) Damit die Krankenkassen ihrer Verpflichtung zur vollständigen Erhebung der Beiträge nachkommen können, haben sie auch außerhalb des Antragsverfahrens einer deutschen Rente die dafür in Frage kommenden (die Beiträge nicht selbst zahlenden) Mitglieder bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf die Pflicht zur Angabe des Bezuges einer ausländischen Rente hinzuweisen bzw. konkret zu befragen (z. B. anlässlich der Neubegründung einer Mitgliedschaft bzw. bei Wechsel der Krankenkasse).
(4) Über die Art des Nachweises einer ausländischen Rente entscheidet die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen.
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