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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.2.3. RS 2018/02
Ziff. D.2.3. RS 2018/02, Mitgliedschaft als Rentenbezieher
(1) Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Waisenrentner der Versorgungswerke beginnt nach § 186 Absatz 9 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Dies gilt auch dann, wenn die Rente — wovon bei Waisenrenten regelmäßig auszugehen ist — vor der Rentenantragstellung beginnt.
(2) Die Mitgliedschaft als Waisenrentner ist, ebenso wie die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller, ausgeschlossen, wenn und solange eine die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V ausschließende Vorrangversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht (§ 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V) oder die Waise eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausübt (vgl. [D.1.3] und [D.1.4]).
(3) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner, so auch Waisenrentner der Versorgungswerke, endet nach § 190 Absatz 11 Nummer 1 SGB V mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf die Rente wegfällt oder die Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, für den letztmalig Rente zu zahlen ist.
(4) Bei Zubilligung einer Rente für einen zurückliegenden bereits beendeten Zeitraum endet nach § 190 Absatz 11 Nummer 2 SGB V die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Waisenrentner der Versorgungswerke mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung des Versorgungswerks unanfechtbar wird.
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