Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02
§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Maßgeblichkeit des Leistungsanspruchs des Berechtigten
Trotz der Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche in Bezug auf die Geltendmachung gilt weiterhin der Grundsatz, dass sich der Erstattungsanspruch nach dem Leistungsanspruch des Berechtigten richtet. Demzufolge muss auch der erstattungsberechtigte Leistungsträger die Einwendungen nach Grund und — abgesehen von § 102 — auch Höhe gegen sich gelten lassen, die der verpflichtete Leistungsträger dem Berechtigten gegenüber hätte einwenden können (z. B. Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit . . .).
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