Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 103 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02
§ 103 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02, Höhe des Erstattungsanspruchs bei Rentenzubilligung
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich weiterhin nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, also hier nach der Höhe der Rente bzw. des Übergangsgeldes.
a) Zeitliche Kongruenz
Das BSG hat mit Urteil vom 14. 7. 1982 — 5a RKn 9/81 — (USK 8293) entschieden, dass es dem Sinn und Zweck des § 183 Absatz 3 RVO entspreche, den Gesamtbetrag an Krankengeld, der vom Rentenbeginn bis zum Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse gezahlt wurde, dem für den gleichen Zeitraum zustehenden Rentennachzahlungsbetrag gegenüberzustellen. Das bedeutet, dass die Gegenüberstellung der Krankengeld- und Renten-(Übergangsgeld-)beträge nicht mehr — wie bisher — nach Monaten und Tagen vorgenommen werden muss, sondern eine Gegenüberstellung der Gesamtbeträge genügt. Die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung soll u. a. Gegenstand der Neufassung der Vereinbarung vom 25. 4. 1962 (vgl. Anmerkung 2) sein.
b) KVdR-Beiträge
. . . Gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehen Erstattungsansprüche der Krankenkassen nach § 103 SGB X für Rentenzahlungszeiträume vom 1. 7. 1983 an nur noch bis zur Höhe der Nettorente (Rente abzüglich des KVdR-Beitragsanteils).
Die Differenz zwischen Brutto- und Nettorente kann vom Versicherten nicht zurückgefordert werden . . .
Gleiches gilt für Erstattungsansprüche gegen die Landwirtschaftliche Alterskasse, wenn von den Geldleistungen nach dem [ALG Beiträge aus Versorgungsbezügen] zu entrichten sind.
Für die Kürzung des Krankengeldes in Fällen des [§ 50 Absatz 2 Nummer 2 SGB V ist als "Zahlbetrag" der Bruttobetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung] zugrunde zu legen.
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