Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 106 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02
§ 106 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Rangfolge der Erstattungsansprüche
(1) § 106 Absatz 1 SGB X normiert die Rangfolge der Erstattungsansprüche . . . nach den §§ 102 bis 105 SGB X. Unter Berücksichtigung der daneben aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Aufträgen (§§ 88, 93 SGB X) erwachsenden sowie der nach speziellen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Erstattungsansprüche gilt folgende Rangfolge:
- 1. Erstattungsanspruch nach § 91 SGB X (bzw. § 93 SGB X oder entsprechenden Vereinbarungen),
- 2. Erstattungsansprüche nach
- 3. Erstattungsansprüche nach . . § 18c Absatz [5] und § 19 BVG.
(2) Die Rangfolge der Erstattungsansprüche ist von dem Erstattungspflichtigen zu beachten. Er wird dabei die Erstattungsforderungen so einordnen, wie sie sich entsprechend der begründeten Darlegungen der Erstattungsberechtigten ergeben.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service