Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 PauschAV
§ 5 PauschAV, Korrekturverfahren
1 Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Absatz 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung diese im nächsten Verteilungsverfahren. 2 Das Nähere regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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