Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.3.2. KVdRMeldeGs, Zuständige Krankenkasse
(1) Zuständig für die Bearbeitung der Meldung zur KVdR ist grundsätzlich die Krankenkasse (AOK, Betriebs-, Innungskrankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft, Ersatzkasse), bei der die Krankenversicherung (Mitgliedschaft oder Familienversicherung) zur Zeit der Rentenantragstellung besteht oder die nach Angabe des Rentenantragstellers ab dem Tag der Rentenantragstellung neu gewählt worden ist.
(2) Liegt im Zeitpunkt der Rentenantragstellung kein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung vor und enthält die Meldung zur KVdR keine Angaben zur Krankenkassenwahl, ist die Meldung zur KVdR der Krankenkasse zuzuleiten, bei der eine Versicherung zuletzt durchgeführt wurde. Eine Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.
(3) Bei Rentenantragstellern, die bisher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (z. B. anerkannte Spätaussiedler oder bislang nur privat Krankenversicherte) und die keine Angaben zur Krankenkassenwahl gemacht haben, ist die Meldung zur KVdR an eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse weiterzuleiten. Die insoweit angegangene Krankenkasse ist an diese Zuständigkeitsbestimmung gebunden.
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