Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.4.2.4. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.4.2.4. KVdRMeldeGs, Ablauf des Meldeverfahrens KV-KV
(1) Die neu zuständige Krankenkasse hat der bisherigen Krankenkasse ihre Zuständigkeit anzuzeigen. Diese Meldung umfasst:
- - Daten zur Identifikation,
- - Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels und
- - Meldegrund.
(2) Nach Entgegennahme dieser Meldung hat die bisher zuständige Krankenkasse der neu zuständigen Krankenkasse die ihr zur Verfügung stehenden Daten über die Rentenantragstellung/den Rentenantrag zu melden. Dazu gehören neben dem Identifikationsteil:
- - Erfüllung/Nichterfüllung der Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 SGB V) bzw. keine Prüfung der Vorversicherungszeit wegen § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V,
- - Ausschluss der KVdR nach § 5 Absatz 8 Satz 2 SGB V in Verb. mit § 190 Absatz 11a SGB V aufgrund des ausgeübten Optionsrechts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB V,
- - Datum der Rentenantragstellung,
- - Stand des Rentenverfahrens (bei laufendem Rentenantragsverfahren),
- - Bescheiddatum/Rechtsmitteldatum (in Abhängigkeit vom Stand des Rentenverfahrens),
- - Datum des Renten-/Vorschussbeginns,
- - Leistungsart,
- - Rentenversicherungsträger,
- - Bezug einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland
- - letzter monatlicher Zahlbetrag der Rente,
- - Name und Anschrift des ausländischen Rentenversicherungsträgers,
- - Bezug bzw. Beantragung von inländischen Versorgungsbezügen (auch Waisenrente aus der berufsständischen Versorgung, Rente aus der Alterssicherung der Landwirte, Produktionsaufgaberente und Ausgleichsgeld im Sinne des § 14 Absatz 4 FELEG),
- laufender Versorgungsbezug:
- - Beginn,
- - Name und Anschrift der Zahlstelle,
- - Zahlstellennummer,
- - Aktenzeichen der Zahlstelle,
- Kapitalleistung: (sofern sich der Wechsel der Krankenkasse innerhalb des 120-Monats-Zeitraums vollzieht)
- - Beginn des 120-Monats-Zeitraums,
- - Auszahlbetrag,
- - Name und Anschrift der Zahlstelle,
- - Zahlstellennummer,
- - Aktenzeichen der Zahlstelle,
- Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung:
- - Art des Versorgungsbezuges (betriebliche Altersversorgung),
- - Anspruch auf den Freibetrag (ja, nein, anteilig),
- - Höhe des Freibetrags,
- - Bezug bzw. Beantragung von Versorgungsbezügen aus dem Ausland
- laufender Versorgungsbezug:
- - Beginn,
- - letzter monatlicher Zahlbetrag,
- - Name und Anschrift der Zahlstelle,
- Kapitalleistung: (sofern sich der Wechsel der Krankenkasse innerhalb des 120-Monats-Zeitraums vollzieht)
- - Beginn des 120-Monats-Zeitraums,
- - Auszahlbetrag,
- - Name und Anschrift der Zahlstelle,
- Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung:
- - Art des Versorgungsbezuges (betriebliche Altersversorgung),
- - Anspruch auf den Freibetrag (ja, nein, anteilig),
- - Höhe des Freibetrags,
- - Bezug von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen)
- - Höhe des letzten Arbeitseinkommens (monatlicher Betrag), ggf. kumuliert aus mehreren selbständigen Tätigkeiten,
- - Zeitraum des Krankenversicherungsverhältnisses/Pflegeversicherungsverhältnisses
- - ggf. Beginn,
- - Ende,
- - Krankenversicherungsverhältnis
- - Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 (ggf. in Verb. mit § 7 Absatz 3 SGB IV) oder 4 bis 10 oder 13 SGB V, Mitgliedschaft nach §§ 192, 193 SGB V,
- - Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b Buchstabe a (mit Beitragspflicht) oder Nummer 12 SGB V, Mitgliedschaft nach § 189 SGB V,
- - Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bzw. 2a SGB V,
- - Pflichtversicherung nach dem KVLG 1989 einschließlich Mitgliedschaft nach § 23 KVLG 1989,
- - Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V mit Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989 mit Beitragsfreiheit nach § 45 Absatz 1 Satz 2 KVLG 1989, Mitgliedschaft nach § 189 SGB V bzw. § 23 KVLG 1989,
- - Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V, vorgriffsweise keine Beitragszahlung aus Waisenrente in analoger Anwendung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V in Verb. mit BSG-Urteil vom 19. 12. 1995 (12 RK 74/94),
- - freiwillige Versicherung (ggf. wegen Ausschlusstatbestand),
- - freiwillige Versicherung ohne Beitragszahlung für Zeiten ab 1. 4. 2004 (z. B. wegen Krankengeldbezug bei versicherungsfreier Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze),
- - Familienversicherung,
- - Anspruchsberechtigung nach § 19 SGB V,
- - freiwillige Versicherung mit Beitragsberechnung nach § 240 Absatz 4b SGB V,
- - keine gesetzliche Krankenversicherung/private Krankenversicherung (ggf. wegen eines Ausschlusstatbestandes),
- - Befreiung von der Versicherungspflicht,
- - keine KVdR wegen Verzug ins Ausland,
- - Pflegeversicherungsverhältnis
- - Pflichtversicherung nach § 20 Absatz 1 oder 2 SGB XI, Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 SGB XI,
- - Pflichtversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI mit Beitragsfreiheit als Folge einer Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V oder § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG 1989, Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 SGB XI,
- - Pflichtversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 oder 10 SGB XI, vorgriffsweise keine Beitragszahlung aus Waisenrente in analoger Anwendung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V in Verb. mit BSG-Urteil vom 19. 12. 1995 (12 RK 74/94),
- - Pflichtversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI,
- - Pflichtversicherung nach § 21 SGB XI,
- - Familienversicherung,
- - Anspruchsberechtigung analog § 19 SGB V,
- - Weiterversicherung nach § 26 SGB XI,
- - Beitrittsrecht nach § 26a SGB XI ausgeübt,
- - Befreiung von der Versicherungspflicht,
- - nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert,
- - keine Pflegeversicherung wegen Verzug ins Ausland
- ggf. zusätzlich
- - Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge,
- - Beitragsfreiheit nach § 56 Absatz 4 SGB XI,
- - Beitragsfreiheit nach Artikel 47 PflegeVG,
- - Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beantragt,
- - Institutionskennzeichen der bisherigen Krankenkasse.
(3) Werden mehrere Renten oder Versorgungsbezüge bezogen bzw. beantragt, sind die erforderlichen Daten zu jeder Rente und zu jedem Versorgungsbezug — auch bei Kapitalleistungen — anzugeben.
(4) Nach Eingang der Meldung von der bisherigen Krankenkasse hat die neu zuständige Krankenkasse dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Krankenkassenwechsel zu melden. Bei Beantragung bzw. Bezug mehrerer Renten ist zu jedem Rentenantrag oder zu jeder Rente eine Meldung abzugeben. Diese Meldung der neu zuständigen Krankenkasse ist zeitnah abzugeben, wenn nach Abwicklung des Meldeverfahrens nach § 175 Absatz 2 SGB V feststeht, dass die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse tatsächlich zustande gekommen ist.
(5) Meldungen unter den Krankenkassen sind auch bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeit erforderlich.
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