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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.6.5. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.6.5. KVdRMeldeGs, Beitragseinbehalt im Rentennachzahlungszeitraum
(1) Wird durch die Rentenantragstellung eine KVdR-Mitgliedschaft für einen Rentenberechtigten begründet, der bis zur Rentenantragstellung familienversichert war, sind vom Rentenversicherungsträger Krankenversicherungsbeiträge auch aus der Rentennachzahlung zu erheben. Dies gilt auch für die Zeit vom Rentenbeginn bis zur Rentenantragstellung, in der Versicherungspflicht nicht bestand, in der aber der Rentenberechtigte aufgrund der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hatte. Die Rente ist daher durchgängig als beitragspflichtig zu kennzeichnen.
Beispiel 1:
- - Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
- - Die Rente beginnt vor dem Tag der Rentenantragstellung.
- - Der Rentenantragsteller war vor Rentenantragstellung familienversichert nach § 10 SGB V.
- - Der Rentenantragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die KVdR.
Ab dem Tag der Rentenantragstellung entsteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V endet mit dem Tag vor Rentenantragstellung. Aus der Rente sind ab Rentenbeginn Beiträge einzubehalten.
(2) Endet eine Familienversicherung durch den Tod des Stammversicherten, hat der Familienversicherte einen "nachgehenden Anspruch" auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 19 SGB V längstens für einen Monat nach dem Tod des Mitglieds. Wird durch die Beantragung einer Rente wegen Todes KVdR-Pflicht ausgelöst, die während des laufenden Rentenbezugs Beitragspflicht bewirkt, besteht auch für die Zeit des "nachgehenden Anspruchs" Beitragspflicht aus der Rente.
(3) Hinsichtlich der Pflegeversicherung ist dabei zu beachten, dass Besonderheiten in der Kennzeichnung der Rente (SOFAPE, vgl. Abschnitt 1.6.1) auch für die Zeit des nachgehenden Anspruchs gelten.
(4) Bei Waisenrenten hingegen ist für Rentenbezugszeiten ab 1. 1. 2017 bei der beitragsrechtlichen Beurteilung der Rentennachzahlung nicht mehr darauf abzustellen, ob der laufende Rentenbezug Beitragspflicht auslöst. Stattdessen finden die besonderen Regelungen des § 237 Satz 2 SGB V und § 249a Satz 2 SGB V auch für die Zeiträume der Rentennachzahlung Anwendung, in denen die Waise einen nachgehenden Leistungsanspruch hatte, familienversichert bzw. zunächst als Rentenantragsteller und nachträglich aufgrund von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V versichert war. Im Ergebnis bleibt die Rente für die Waise in diesen Zeiträumen beitragsfrei, solange die maßgebende Altersgrenze des § 10 Absatz 2 SGB V nicht erreicht ist. Der Rentenversicherungsträger hat allerdings seinen Beitragsanteil nach § 249a Satz 2 SGB V zu zahlen.
Beispiel 2:
- - Antrag auf Waisenrente.
- - Der Rentenantragsteller ist bisher familienversichert nach § 10 SGB V.
- - Die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V für die Versicherungspflicht als Waisenrentner sowie des § 237 Satz 2 SGB V für die Beitragsfreiheit der Waisenrente liegen vor.
Durch die Rentenantragstellung ist eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung entstanden. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V endet am Tag vor der Rentenantragstellung. Bei Bewilligung der Rente beginnt die Versicherungspflicht als Waisenrentner rückwirkend ab dem Tag der Rentenantragstellung. Aus der Rente sind von Beginn an keine Beitragsanteile/Beiträge des Rentenberechtigten zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten. Für die Zeit ab Rentenbeginn sind lediglich die vom Rentenversicherungsträger zu zahlenden Anteile an den Krankenversicherungsbeiträgen abzuführen.
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