Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.1. KVdRMeldeGs, Grundsätzliches
(1) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse nach § 201 Absatz 4 Nummer 1, 2, 3 und 5 SGB V unverzüglich mitzuteilen
- - Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
- - den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
- - bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden ist,
- - Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.
(2) Sofern nach dem Rentenbeginn/der Rentenantragstellung dem Rentenversicherungsträger ein Krankenkassenwechsel angezeigt wurde, ist jede beteiligte Krankenkasse über den Ausgang des Rentenantragsverfahrens zu informieren.
(3) Ergibt sich dabei die Zuständigkeit einer Krankenkasse für Zeiten nach Rentenantragstellung, aber vor Rentenbeginn, enthält die Meldung über die Rentenbewilligung nur die Grunddaten zum Rentenanspruch (Leistungsart, Rentenbeginn, Beginn der laufenden Zahlung), nicht jedoch zeitraumbezogene Daten (Rentenhöhe, Grund bei evtl. Nichtleistung und Angaben zum KVAT/PEAT).
(4) Soweit sich die Zuständigkeit einer Krankenkasse jedoch auch auf den Nachzahlungszeitraum erstreckt, sind ihr darüber hinaus Angaben über die Rentenhöhe und den Beitragseinbehalt bezogen auf die Zeit der jeweiligen Versicherung zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind oder nicht.
(5) Wird dem Rentenversicherungsträger während des Rentenantragverfahrens ein in der Zukunft liegender Krankenkassenwechsel gemeldet, erhält auch die gewählte Krankenkasse über alle Tatbestände, die das Krankenversicherungsverhältnis dem Grunde nach berühren (Ablehnung, Rücknahme und sonstige Erledigung des Rentenantrages sowie Beginn und Ende eines Rechtsmittelverfahrens), eine entsprechende Meldung. Zeitraumbezogene Daten (bspw. bei Rentenbewilligung), werden der gewählten Krankenkasse jedoch erst vom Rentenversicherungsträger gemeldet, wenn dieser den Krankenkassenwechsel — maschinell — vollzogen hat.
Beispiel 1:
- - Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 8. 7.
- - Mitgliedschaft bei Krankenkasse A bis 31. 8.
- - Mitgliedschaft bei Krankenkasse B ab 1. 9.
- - Ablehnung des Rentenantrags mit Bescheid vom 9. 10.
Sowohl der Krankenkasse A als auch der Krankenkasse B ist eine Meldung über den Ausgang des Rentenantragsverfahrens zu erstatten, weil der Krankenkassenwechsel nach dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung stattgefunden hat.
Beispiel 2:
- - Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 8. 7.
- - Mitgliedschaft bei Krankenkasse A bis 30. 6.
- - Mitgliedschaft bei Krankenkasse B ab 1. 7.
- - Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 9. 10. für die Zeit ab 1. 6.
Beiden Krankenkassen ist eine Meldung über die Bewilligung der Rente zu erstatten, da der Krankenkassenwechsel in der Zeit nach Rentenbeginn stattgefunden hat. Für die Krankenkasse A gilt dies unabhängig davon, dass sie bislang am Rentenantragsverfahren noch nicht beteiligt war. Die jeweilige Meldung bezieht sich für
- - Krankenkasse A auf den Zeitraum vom 1. 6. bis 30. 6.
- - Krankenkasse B auf den Zeitraum ab 1. 7.
Beispiel 3:
- - Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 8. 7.
- - Mitgliedschaft bei Krankenkasse A bis 31. 12.
- - beantragte Mitgliedschaft bei Krankenkasse B ab 1. 1. des Folgejahres
- - Meldung des Krankenkassenwechsels durch Krankenkasse B am 10. 9.
- - Ablehnung des Rentenantrags am 6. 9.
- - Widerspruch des Rentenempfängers am 30. 9.
- - Zurückweisung des Widerspruchs durch Rentenversicherungsträger am 29. 10.
Zunächst ist nur gegenüber der Krankenkasse A als aktuell zuständiger Krankenkasse eine Meldung über die Ablehnung des Rentenantrages abzugeben. Die Meldung über Beginn und Ende des Widerspruchsverfahrens sind dann neben der Krankenkasse A auch der zukünftig zuständigen Krankenkasse B zu übermitteln, da die Meldung über den Krankenkassenwechsel dem Rentenversicherungsträger bereits vorliegt.
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