Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 2.3.e. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3.e. KVdRMeldeGs, Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger
Die Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich keine mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Auswirkungen. Künftige Meldungen der Krankenversicherung sind an den neu zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben.
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück