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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.3.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.3.2. KVdRMeldeGs, Ende der Versicherungspflicht
(1) Wird bei einem laufenden Rentenzahlfall, bei dem die Voraussetzungen zur KVdR nicht erfüllt sind, aber bislang eine Krankenversicherungspflicht aus anderen Gründen bestanden hat, von der Krankenkasse das Ende der Versicherungspflicht gemeldet, hat der Rentenversicherungsträger dies ebenfalls zu berücksichtigen. Er hat die Kennzeichnung so vorzunehmen, dass Beiträge aus der Rente nunmehr nicht einbehalten und über den Tag des Wegfalls der Versicherungspflicht hinaus zu Unrecht einbehaltene Beiträge dem Rentenempfänger erstattet werden. Darüber hinaus hat der Rentenversicherungsträger ggf. das Antragsverfahren für den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI einzuleiten.
Beispiel 1:
- - Der Rentenberechtigte bezieht Regelaltersrente.
- - Der Rentenberechtigte hat die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt.
- - Der Rentenberechtigte war über den Rentenbeginn hinaus versicherungspflichtig beschäftigt.
- - Der Rentenberechtigte beendet die Beschäftigung.
Mit dem Tag nach der Beschäftigungsaufgabe liegt keine Versicherungspflicht mehr vor. Der Rentenversicherungsträger hat von diesem Zeitpunkt an Beiträge aus der Rente nicht mehr einzubehalten, bereits einbehaltene Beiträge sind dem Rentenberechtigten zu erstatten. Das Antragsverfahren für den Zuschuss nach § 106 SGB VI ist ggf. einzuleiten.
Beispiel 2:
- - Der Rentenberechtigte bezieht Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
- - Die KVdR-Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
- - Der Rentenberechtigte war über den Rentenbeginn hinaus Leistungsbezieher nach dem SGB III, es bestand Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V.
- - Der Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB III entfällt.
Mit dem Tag, an dem der Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB III entfällt, endet auch die Krankenversicherungspflicht. Der Rentenversicherungsträger hat von diesem Zeitpunkt an Beiträge aus der Rente nicht mehr einzubehalten, bereits ab diesem Zeitpunkt einbehaltene Beiträge sind dem Rentenberechtigten zu erstatten. Das Antragsverfahren für den Zuschuss nach § 106 SGB VI ist ggf. einzuleiten.
(2) Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen eine Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften wegfällt, jedoch die KVdR-Voraussetzungen erfüllt sind. Hier sind auch weiterhin Beiträge aus der Rente einzubehalten, eine Korrektur der Kennzeichnung durch den Rentenversicherungsträger ist — soweit nicht gleichzeitig ein Krankenkassenwechsel erfolgt — nicht erforderlich.
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