Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 4.2.1.a. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.2.1.a. KVdRMeldeGs, Wechsel der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bei laufendem Rentenbezug
Die Unterrichtung der zuständigen Krankenkasse ist erst dann vorzunehmen, wenn die Mitteilung über den vom Renten Service ausgeführten Rentenwegfall beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist.
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück