Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3. KVdRMeldeGs
Ziff. 4.3. KVdRMeldeGs, Reaktionen der Krankenkasse
(1) Die Meldungen der Rentenversicherungsträger bei Beendigung des Rentenbezuges sowie die unter Abschnitt 4.2.1 aufgeführten sonstigen Meldungen können für die Krankenversicherung versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen haben.
(2) Bezogen auf die einzelnen Meldetatbestände der Rentenversicherungsträger sind nachstehend die sich ergebenden Arbeitsschritte für die Krankenversicherung dargelegt:
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