Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 BKV
§ 11 BKV, Geschäftsordnung
§ 11 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) (1. 1. 2021).
(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des BMAS bedarf und veröffentlicht wird.
(2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service