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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2. SGBV§62Gs
Ziff. 5.2. SGBV§62Gs, Freibeträge für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen
(1) Vor der Ermittlung der Belastungsgrenze wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner oder sonstiger Angehöriger) ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein Betrag in Höhe von 10 v. H. der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abgezogen (Angehörigenfreibetrag). Für jedes berücksichtigungsfähige Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Betrag zu mindern (Kinderfreibetrag). Dieser errechnet sich aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und zusätzlich aus dem weiteren Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes — die Summe ist unabhängig von der tatsächlichen steuerrechtlichen Betrachtung des Einzelfalls stets zu verdoppeln. Ein Abzug in Höhe von 15 v. H. bzw. 10 v. H. der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV kommt für Kinder ausnahmslos nicht in Betracht.
Beispiel 26:
Ein familienversichertes Kind lebt mit seinen leiblichen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die versicherten Eltern des Kindes sind miteinander verheiratet und werden nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Lösung:
Das Ehepaar und das Kind werden im Rahmen der Prüfung nach § 62 SGB V gemeinsam mit ihren Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen des Kalenderjahres beurteilt. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ist für den Ehegatten als erster Angehöriger ein Freibetrag in Höhe von 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und für das Kind der Betrag sowohl für das sächliche Existenzminimum als auch für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (Betrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG; Kinderfreibetrag) in Abzug zu bringen.
Beispiel 27:
Eine alleinerziehende Versicherte lebt mit ihrem leiblichen, minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt. Das Kind ist nur in der Wohnung der Mutter gemeldet. Der leibliche Vater des Kindes ist gesetzlich versichert und lebt in einem eigenen Haushalt. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet und werden nicht nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
- a) Der Vater zahlt für das Kind Unterhalt. Die Eltern erhalten jeweils den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 32 Absatz 6 Satz 1 EStG).
- b) Der Vater zahlt für das Kind keinen Unterhalt. Der Mutter wurde auf Antrag der dem Vater zustehenden Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes aufgrund der mangelnden Unterhaltszahlung übertragen. Zudem wurde der Mutter auf Antrag auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen (§ 32 Absatz 6 Satz 1 und 6 EStG).
Lösung zu a) und b):
Die alleinerziehende Versicherte und das Kind werden im Rahmen der Prüfung nach § 62 SGB V gemeinsam mit ihren Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen des Kalenderjahres beurteilt. Unabhängig von der steuerlichen Zuordnung der Freibeträge zu den Elternteilen ist für die alleinerziehende Versicherte und das Kind von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für das Kind der Betrag sowohl für das sächliche Existenzminimum als auch für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Betrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG) in Abzug zu bringen. Der Vater wird für sich allein ohne Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages beurteilt. Im Beispiel 26a) werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Vaters um die Unterhaltszahlungen vermindert, beim Kind stellen die Unterhaltszahlungen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt dar.
Beispiel 28:
Eine verwitwete Versicherte lebt mit ihrem leiblichen, minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt. Der verstorbene Ehemann ist der leibliche Vater des Kindes. Der hinterbliebene Ehegatte und das Kind beziehen Witwen- bzw. Waisenrente.
Lösung:
Die verwitwete Versicherte und das Kind werden im Rahmen der Prüfung nach § 62 SGB V gemeinsam mit ihren Bruttoeinnahmen und Zuzahlungen des Kalenderjahres beurteilt. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ist für das Kind der Betrag sowohl für das sächliche Existenzminimum als auch für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Abzug zu bringen (Betrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 3 EStG).
(2) Freibeträge sind auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger die Voraussetzungen für deren Anrechnung nach § 62 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V nur für einen Teil des Kalenderjahres erfüllt, z. B. bei Heirat oder Tod (Beispiele 15 bis 17). In Fällen, in denen für einen Teil des Kalenderjahres die in § 62 Absatz 2 Satz 5 oder 6 SGB V genannten Einnahmen und für den anderen Teil sonstige in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden, sind die Freibeträge für die Angehörigen jedoch nur von den in tatsächlicher Höhe erzielten Einnahmen in Abzug zu bringen.
Beispiel 29:
Versicherter vom 1. 1. bis 31. 3. 2018 beschäftigt (monatlich 1 400 EUR), ab 1. 4. 2018 Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt. Ehefrau, keine Kinder. Antrag am 2. 1. des Folgejahres.
Lösung:
Als Einnahme zum Lebensunterhalt sind der Lohn für 3 Monate und der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (2018: 416 EUR monatlich) für 9 Monate anzusetzen.
Von dem Lohn in Höhe von 4 200 EUR (1 400 EUR x 3) ist zunächst der Freibetrag für den ersten Angehörigen in Höhe von 15 v. H. abzusetzen (2018: 5 481 EUR). Zum verbleibenden Betrag in Höhe von 0 EUR (4 200 EUR - 5 481 EUR) ist der Regelsatz in Höhe von 3 744 EUR (416 EUR x 9) hinzuzurechnen. Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist ein Betrag in Höhe von 3 744 EUR (0 EUR + 3 744 EUR) anzusetzen.
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