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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Artikel 8 VO (EWG) 2137/85
Artikel 8 VO (EWG) 2137/85
1 In dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Mitteilungsblatt ist gemäß Artikel 39 folgendes bekannt zu machen:
- a) die nach Artikel 5 zwingend vorgeschriebenen Angaben im Gründungsvertrag und ihre Änderungen;
- b) Nummer, Tag und Ort der Eintragung der Vereinigung sowie die Löschung der Eintragung;
- c) die in Artikel 7 Buchstaben b) bis j) bezeichneten Urkunden und Angaben.
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