Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.2.1. RS 1994/01
Ziff. A.VI.2.1. RS 1994/01, Privat Krankenversicherte
Nach § 23 Absatz 1 [Satz 1] SGB XI haben Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen [oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG genügen,] versichert sind, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Eine private Zusatz- oder Reisekrankenversicherung oder eine Krankenhaustagegeldversicherung löst diese Versicherungspflicht nicht aus.
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