Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VI.3. RS 1994/01
Ziff. A.VI.3. RS 1994/01, Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes
Der private Pflegeversicherungsvertrag muss vom Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht an Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, und zwar nicht nur für das Mitglied selbst, sondern auch für die Familienangehörigen, für die bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Anspruch auf Familienversicherung im Sinne des § 25 SGB XI bestünde (§ 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes wird auf die Ausführungen unter A.III.2.2.1 verwiesen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service