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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.2. RS 1994/01
Ziff. B.I.2. RS 1994/01, Zuständigkeit für sonstige Versicherte
(1) Wegen der fehlenden Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für die nach § 21 Nummern 1 bis 5 SGB XI Versicherungspflichtigen grundsätzlich die Pflegekasse für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist (§ 48 Absatz 2 Satz 1 SGB XI).
(2) Hierunter fallen die Personen,
- - die nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben (§ 21 Nummer 1 SGB XI), da diese Leistungen nach § 18c Absatz 2 Satz 1 BVG von der Krankenkasse erbracht werden,
- - die krankenversorgungsberechtigt nach dem BEG sind (§ 21 Nummer 5 SGB XI), da nach § 227a BEG eine Krankenkasse mit der Durchführung der Krankenversorgung beauftragt ist.
(3) Die nach § 21 Nummern 2 bis 4 SGB XI Versicherungspflichtigen, die ihre Leistungen im Krankheitsfalle in der Regel nicht über eine Krankenkasse erhalten, können ihre Pflegekasse nach Maßgabe des § 48 Absatz 3 SGB XI wählen (§ 48 Absatz 2 Satz 2 SGB XI). Das gleiche Wahlrecht steht auch den nach § 21 Nummer 6 SGB XI versicherten Soldaten auf Zeit zu. Danach können diese Personen die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
- - der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären; das ist bei den nach § 21 Nummer 6 SGB XI Versicherungspflichtigen die Pflegekasse, die bei der AOK des Beschäftigungs- bzw. Standorts errichtet ist oder die See-Pflegekasse,
- - der AOK des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes errichtet ist,
- - einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf.
(4) Die gewählte Pflegekasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
(5) Hinsichtlich einer erneuten Ausübung des Wahlrechts gilt [§ 175 Absatz 4] Satz 2 SGB V entsprechend. D. h., die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Pflegekasse beginnt mit Ablauf des auf die Ausübung des Wahlrechts folgenden übernächsten Monats.
(6) Vom 1. 1. 1996 an gelten die allgemeinen Wahlrechte des § 173 Absatz 2 SGB V hinsichtlich der Pflegekassenzuständigkeit auch für die Personen, denen bis dato ein Wahlrecht nach § 48 Absatz 3 Satz 1 SGB XI zustand, vorausgesetzt, sie könnten eine der dort genannten Krankenkassen wählen, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären (§ 48 Absatz 3 Satz 2 SGB XI). § 175 Absatz 4 SGB V gilt vom 1. 1. 1996 an ebenfalls entsprechend.
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