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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.4. RS 1994/01
Ziff. B.II.1.4. RS 1994/01, Rentenantragsteller
(1) Durch den Hinweis in § 49 Absatz 2 . . . SGB XI auf § 189 SGB V gelten als Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben (Rentenantragsteller) und die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 SGB XI, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, sofern nicht Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht.
(2) Ebenso gelten nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als Antragsteller auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte versicherten Personen als Mitglieder der Pflegeversicherung. Die Mitgliedschaft beginnt analog § 23 KVLG 1989 mit dem Tag der Stellung des Antrags auf diese Rente, sofern nicht Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht oder eine wirksame Erklärung nach § 23 Absatz 2 KVLG 1989 auf Aufschieben der Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung abgegeben worden ist. Entsprechendes gilt für die Antragsteller auf Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld.
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