Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.2. RS 1994/01
Ziff. D.I.2. RS 1994/01, Beitragspflicht
(1) Beiträge sind entsprechend § 54 Absatz 2 Satz 2 SGB XI grundsätzlich für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen.
(2) Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI).
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