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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.III.4.2.2. RS 1994/01
Ziff. D.III.4.2.2. RS 1994/01, Bezug bestimmter Entschädigungsleistungen
Zur Beitragsfreiheit führt der Bezug folgender Entschädigungsleistungen:
- - Leistungen nach § 34 BeamtVG, die ein Beamter, Richter oder Soldat, der aufgrund eines Dienstunfalles pflegebedürftig wird, erhält. Im Falle stationärer Pflege werden die Heimkosten einschließlich der Unterbringungs- und Verpflegungskosten erstattet, wobei häusliche Ersparnisse angerechnet werden. Nach Eintritt in den Ruhestand ist dem Verletzten auf Antrag anstelle der Kostenerstattung für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zum Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Anspruch auf diese Unfallfürsorgeleistungen geht dem Beihilfeanspruch des Beamten, Richters, Soldaten, aber auch dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI vor,
- - Leistungen der [Heimpflege] nach [§ 44 SGB VII], die der Unfallversicherungsträger nach Eintritt eines Arbeitsunfalles durch Gewährung von Unterhalt und Pflege in einer geeigneten [Einrichtung] erbringt, sofern der Pflegebedürftige nicht widerspricht,
- - Leistungen bei stationärer Pflege nach § 35 Absatz 6 BVG (Übernahme der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege unter Anrechnung der Versorgungsbezüge des Beschädigten) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen.
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