Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.4. RS 1994/01
Ziff. D.V.4. RS 1994/01, Bezieher von Krankengeld
(1) Die Beiträge der versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Krankengeld beziehen, werden insoweit zur Hälfte getragen, als die Beiträge auf die Leistung (Zahlbetrag des Krankengeldes) entfallen. Der darüber hinausgehende Beitrag geht ausschließlich zulasten der Krankenkasse (§ 59 Absatz 2 SGB XI).
(2) Bei einer Kürzung des Krankengeldes aufgrund der Zubilligung einer der in § 50 Absatz 2 SGB V genannten Rentenleistungen vermindert sich der Beitragsanteil des Versicherten vom Tage nach Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse auf die Hälfte des gekürzten Krankengeldzahlbetrages.
(3) Ansonsten gilt die auf für die Beiträge aus dem Krankengeld zur Rentenversicherung getroffene Regelung, wonach der Leistungsträger die Beiträge allein zu tragen hat, wenn das Krankengeld in Höhe der Leistung der [Bundesagentur] für Arbeit gewährt wird oder das dem Krankengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt (Regelentgelt) die Geringverdienergrenze nicht übersteigt.
(4) Für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, tragen der Leistungsträger und der Versicherte den Beitrag aus dem pauschalierten Krankengeld nach § 13 KVLG 1989 je zur Hälfte (§ 59 Absatz 2 SGB XI).
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