Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.VIII.1.1. RS 1994/01
Ziff. D.VIII.1.1. RS 1994/01, Einzugsstelle
(1) Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung, der als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, ist nach § 28h Absatz 1 Satz 1 SGB IV an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle entscheidet damit auch über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Pflegeversicherung.
(2) Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse im Sinne des § 28i SGB IV.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service