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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 11 EWIVAG
§ 11 EWIVAG, Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1 Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. 2 Im Fall des § 15a Absatz 1 Satz 2 InsO sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.
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