Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Vorb. zu §§ 3 bis 7 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
Vorb. zu §§ 3 bis 7 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Die Amtshilfevorschriften gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Leistungsträger im Sinne der §§ 18 ff. SGB I, die nach dem SGB ausgeführt wird (§ 1 Absatz 1 Satz 1). Dass die Amtshilfevorschriften des VwVfG des Bundes und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder insoweit nicht gelten, ergibt sich aus den verneinenden Anwendungsbestimmungen dieser Gesetze (vgl. z. B. § 2 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG). Aus diesen Regelungen und aus der Zweckbestimmung der Amtshilfe, den SGB-Leistungsträgern den Vollzug des SGB zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, ist zu schließen, dass die §§ 3 bis 7 nicht nur für die Beziehungen der SGB-Leistungsträger untereinander gelten, sondern auch dann anzuwenden sind, wenn die "ersuchte" Stelle nicht zu den SGB-Leistungsträgern gehört, wohl aber die ersuchende Stelle, und diese dabei im Vollzug der Vorschriften des SGB handelt. . .
(2) Unberührt bleiben die durch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften begründeten Verpflichtungen deutscher Versicherungsträger, den zuständigen Behörden und Trägern von EG-Mitgliedsstaaten und Abkommensstaaten Amtshilfe zu leisten (vgl. z. B. Artikel 84 II EWG-VO 1408/71).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service