Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 17 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Entscheidung über die Befangenheit
(1) Der Bedienstete hat den Behördenleiter selbst zu unterrichten, wenn ihm Gründe für die Befangenheit bewusst werden bzw. wenn einer der Beteiligten solche Gründe während des Verwaltungsverfahrens behauptet. Er kann sich jedoch nicht selbst von der Mitwirkung am Verfahren ausschließen, sondern muss die Entscheidung seines Behördenleiters bzw. des organisationsrechtlich Beauftragten abwarten. Im Gegensatz zu den Ausschlussgründen des § 16 bewirkt die begründete Besorgnis der Befangenheit nicht automatisch den Ausschluss des betroffenen Bediensteten. Der Ausschluss mit der Folge der Unzulässigkeit des Handelns tritt erst als Folge einer entsprechenden Anordnung des Behördenleiters (Geschäftsführers) oder seines Beauftragten ein.
(2) Soweit die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde betrifft, hat die Entscheidung die Aufsichtsbehörde zu treffen, bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger . . . der jeweilige Vorstand.
(3) Mitglieder eines Ausschusses oder Beirates haben bei der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 16 Absatz 4 eine Entscheidung des Ausschusses oder Beirates herbeizuführen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service