Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 26 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Fristende
(1) Das Ende einer Frist bestimmt sich nach § 188 BGB. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, auf einen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Samstag, so endet sie nach § 26 Absatz 3 mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Was als gesetzlicher Feiertag gilt, bestimmt sich nach den jeweiligen Feiertagsgesetzen der Länder. Im Gegensatz zu § 26 Absatz 3 ist nach § 26 Absatz 5 ein von einer Behörde gesetzter Termin auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt. Bei einer Frist gilt das gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 nur, wenn dem Beteiligten unter Hinweis auf die Vorschrift des § 26 Absatz 3 Satz 2 ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. Da die Behörde dem Betroffenen die Möglichkeit geben muss, die von ihr gesetzten Fristen und Termine einzuhalten und diese Zeiträume voll ausgeschöpft werden dürfen, sollte die Behörde grundsätzlich das Ende einer Frist oder den Ablauf eines Termines auf einen Werktag legen. Die Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung der Frist oder des Termines erlauben.
(2) Nach § 26 Absatz 6 werden bei einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage mitgerechnet.
(3) Hat eine Behörde Leistungen für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser nach § 26 Absatz 4 auch dann mit Ablauf des letzten Tages, wenn er auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt. Dadurch wird klargestellt, dass der Anspruch auf eine Leistung mit Ablauf dieses Zeitraums und nicht erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet.
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