Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 39 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 39 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Dauer der Wirksamkeit (Absatz 2):
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dauert an bis zu seiner ausdrücklichen Beseitigung durch eine gegenteilige Willensäußerung der Behörde oder durch ein Sozialgericht. Gegenteilige Willensäußerungen sind die Rücknahme nach §§ 44 und 45, der Widerruf nach §§ 46 und 47 sowie die Aufhebung nach § 48. Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes endet ohne ausdrückliche Beseitigung durch Zeitablauf oder wenn er sich auf andere Weise erledigt.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service