Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 40 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Folgen
(1) Ein in einem wesentlichen Teil nichtiger Verwaltungsakt ist im Ganzen nichtig (§ 40 Absatz 4), wenn der nicht nichtige Teil für sich nicht erlassen worden wäre. Sind etwa mehrere Verwaltungsakte nur äußerlich in einem Verwaltungsakt zusammengefasst, so bleiben bei Nichtigkeit eines Teils die anderen unberührt. Wäre die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes ohne den nichtigen Teil — etwa eine nichtige Nebenbestimmung — verpflichtet gewesen, so ist immer von der Wirksamkeit des nicht von der Nichtigkeit erfassten, rechtlich allein möglichen Teils auszugehen.
(2) Wesentlich ist der nichtige Teil hingegen, wenn der verbleibende Teil keine Eigenbedeutung mehr hat oder sich seine Bedeutung mit dem Wegfall des nichtigen Teils ändern würde.
(3) Nach § 39 Absatz 3 tritt die Unwirksamkeit als Folge der Nichtigkeit automatisch ein. Gleichwohl kann in der Praxis ein Interesse bestehen, dies verbindlich festzustellen. Diese Feststellung erfolgt durch einen feststellenden Verwaltungsakt, auf den der Bürger bei berechtigtem Interesse an der Feststellung einen Anspruch hat, den er ggf. mit der Verpflichtungsklage verfolgen kann. Die Feststellung kann sogar dann noch begehrt werden, wenn gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt wurde.
(4) Die Behörde kann jederzeit von Amts wegen die Nichtigkeit feststellen.
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