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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01
§ 63 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01, Zuziehung eines Bevollmächtigten
(1) § 63 Absatz 2 gilt nur für Bevollmächtigte gemäß §§ 13 und 14. Die Vertreter nach § 15 sind in § 63 Absatz 2 nicht gemeint. Wurde jedoch für das Vorverfahren ein Vertreter bestellt, so sind die Aufwendungen hierfür notwendige Aufwendungen im Sinne des § 63 Absatz 1.
(2) Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten dann, wenn sie aus der Sicht einer verständigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen. Die Zuziehung kann auch dann notwendig sein, wenn der Widersprechende rechtskundig ist. Abzustellen ist auf den Einzelfall.
(3) Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für den Rechtsanwalt ergibt sich aus [§ 3 RVG]. Vereinbarte höhere Honorare sind nicht erstattungsfähig. Die Aufwendungen für die Zuziehung sonstiger Bevollmächtigter, die nicht Rechtsanwälte sind, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, jedoch höchstens bis zum Ausmaß der erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsbeistandes.
(4) (Zur Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung vgl. unten zu Nummer 6).
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