Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. RS 1996/01
Ziff. 1.2. RS 1996/01, Personenkreis
(1) Der künstlerisch/publizistisch tätige Personenkreis wird im KSVG nur allgemein definiert. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten im einzelnen aufzuführen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführten Berufsgruppen (vgl. BT-Drs. 7/3071 S. 7) sowie die im Bereich "Wort" tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, zu den Künstlern oder Publizisten im Sinne des KSVG zählen (vgl. BT-Drs. 9/26 S. 18).
(2) Die nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen sind grundsätzlich als künstlerisch bzw. publizistisch tätig im Sinne des KSVG anzusehen. Die Aufzählung berücksichtigt neben den im Künstlerbericht genannten Berufsgruppen auch die zum Künstlerbegriff des KSVG ergangene Rechtsprechung sowie die bei der praktischen Durchführung des KSVG gewonnenen Erkenntnisse. Sie ist jedoch aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten und der ständigen Weiterentwicklung nicht abschließend. In dieser Aufzählung nicht enthaltene aber ähnlich gelagerte Tätigkeiten können daher ebenfalls als künstlerisch/publizistisch im Sinne des KSVG einzustufen sein.
Bereich Musik:
- Komponist
- Texter, Librettist
- Musikbearbeiter, Arrangeur
- Kapellmeister, Dirigent
- Chorleiter 1
- Instrumentalsolist in der "ernsten Musik"
- Orchestermusiker in der "ernsten Musik" 1
- Opern-, Operetten-, Musicalsänger 1
- Lied- und Oratoriensänger
- Chorsänger in der "ernsten Musik" 1
- Sänger in Unterhaltungsmusik, Show, Folklore
- Tanz- und Popmusiker
- Unterhaltungs- und Kurmusiker
- Jazz- und Rockmusiker
- Alleinunterhalter
- Techno-Discjockey
- Tonmeister
- Pädagoge, Ausbilder, Dozent im Bereich Musik einschließlich der musikalischen Früherziehung 1
Bereich darstellende Kunst:
- Ballett-Tänzer, Ballett-Meister
- Schauspieler, Kabarettist 1
- Sprecher, Moderator, Rezitator
- Puppen-, Marionetten-, Figurenspieler
- Conférencier, Entertainer, Quizmaster
- Unterhaltungskünstler/Artist, Travestiedarsteller
- Regisseur, Filmemacher, Choreograph
- Dramaturg
- Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner
- Filmarchitekt
- Alleinunterhalter
- Bühneneurythmist, Eurythmielehrer
- Kameramann 1, 2
- Pädagoge, Ausbilder im Bereich darstellende Kunst
- Theaterpädagoge, Atem-, Sprech-, Stimmlehrer
Bereich bildende Kunst/Design:
- Bildhauer
- Experimenteller Künstler, Objektemacher
- Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker
- Porträt-, Genre-, Landschaftsmaler
- Performance-/Aktionskünstler
- Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Fotodesigner, Werbefotograf, Pressefotograf
- Karikaturist, Trick- und Comiczeichner
- Illustrator
- Grafik-, Mode- 2 , Textil- 2 , lndustrie-Designer, Layouter, Formgestalter
- Computerkünstler, Videokünstler
- Keramiker, Glasgestalter 2
- Textil-, Holz-, Metallgestalter 2
- Restaurator von Gemälden und Skulpturen
- Schmuckgestalter 2
- Stylist 2
- Typograf 2
- Pädagoge, Ausbilder im Bereich bildende Kunst/Design
Bereich Wort:
- Schriftsteller, Dichter
- Autor für Bühne, Film, Funk und Fernsehen
- Lektor
- Journalist, Redakteur
- Bildjournalist, Bildberichterstatter
- Kritiker
- Wissenschaftlicher Autor
- Werbetexter, PR-Fachmann
- publizistischer Übersetzer
(3) Der künstlerische/publizistische Wert ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unbedeutend. Von einer Abgrenzung hinsichtlich der Qualität der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen.
(4) Der Künstler hat der Künstlersozialkasse zur Beurteilung der Versicherungspflicht aktuelle Nachweise über seine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit vorzulegen. Dies können z. B. sein
- - Unterlagen über Veröffentlichungen oder Ausstellungen,
- - Vertragskopien,
- - Nachweise über (abgeschlossene) künstlerische/publizistische Ausbildungen,
- - Bescheinigungen über die Mitgliedschaft in berufsständischen lnteressen- oder Versorgungseinrichtungen.
(5) Diese Vorlagepflicht des Künstlers ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Auskunfts- und Meldepflichten (§ 11 Absatz 2 KSVG) sowie aus den Vorschriften der KSVG-BÜVO . . .
1 Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
2 Die Abgrenzung zu einer nicht künstlerischen/handwerklichen Tätigkeit ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu treffen.
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