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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3.2. RS 1996/01
Ziff. 6.3.2. RS 1996/01, Wahlrechte während einer fortbestehenden Mitgliedschaft nach § 192 oder § 193 SGB V
(1) Das Wahlrecht nach den §§ 173 ff. SGB V gilt auch für Künstler, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB V fortbesteht, mit der Folge, dass die ab 1. 1. neu gewählte Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an die Leistungen (z. B. Krankengeld) weiter zu gewähren hat. . .
(2) Das Wahlrecht kann ebenfalls von Künstlern ausgeübt werden, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes nach § 193 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt.
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