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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. SGB V § 219a-RL
Ziff. 4. SGB V § 219a-RL, Verzicht auf deutsche Forderungen und Anerkennung ausländischer Forderungen im Rahmen des Abschlusses der Rechnungsführung mit in- und ausländischen Stellen
4.1. Der GKV-Spitzenverband, DVKA ist zur Durchführung des Abschlusses der Rechnungsführung verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz aus Artikel 19 des Beschlusses Nr. S11 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 9. 12. 2020, wonach angefochtene Forderungen, die nicht zur Klärung im Rahmen des nach Artikel 67 Absatz 7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Schlichtungsverfahrens eingereicht wurden, nach 5 Jahren nach ihrer Einreichung bei der Verbindungsstelle des zahlungspflichtigen Staates hinfällig werden. 1 Bzgl. Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit angewendet werden, soll der Abschluss der Rechnungsführung grundsätzlich innerhalb von 7 Jahren erfolgen.
4.2. Nach § 219a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, Satz 7 SGB V hat der GKV-Spitzenverband, DVKA die Befugnis, im Rahmen des Abschlusses der Rechnungsführung mit in- und ausländischen Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen der Krankenkassen zu verzichten und sich auf das Bestehen einer oder mehrerer ausländischer Forderungen gegenüber einer Krankenkasse mit einer ausländischen Stelle zu verständigen, wenn dies für ihn und die betroffene Krankenkasse wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
4.3. Grundsätzlich strebt der GKV-Spitzenverband, DVKA im Rahmen des Abschlusses der Rechnungsführung die Begleichung aller begründeten strittigen deutschen Forderungen durch die ausländische Verbindungsstelle und die Rücknahme aller strittigen ausländischen Forderungen durch die ausländische Verbindungsstelle an.
4.4. Der GKV-Spitzenverband, DVKA kann ganz oder teilweise auf strittige deutsche Forderungen verzichten bzw. strittige ausländische Forderungen ganz oder teilweise anerkennen, sofern auch die ausländische Verbindungsstelle ganz oder teilweise auf strittige ausländische Forderungen verzichtet bzw. strittige deutsche Forderungen ganz oder teilweise anerkennt (Vergleich). In diesem Rahmen kann als Grundlage des Vergleichs insbesondere die Erfolgsquote bei vormals strittigen Forderungen als Orientierungskriterium dienen. Forderungen von über 500 EUR sollen grundsätzlich im Rahmen des in Ziffer 4.3. beschriebenen Verfahrens geklärt werden.
4.5. Der GKV-Spitzenverband, DVKA informiert die Krankenkassen und das nach Ziffer 3.15. eingesetzte Beratungsgremium regelmäßig über den Abschluss der Rechnungsführung und die nach Ziffer 4.4. Satz 2 zur Anwendung gebrachten Orientierungskriterien.
4.6. Die Krankenkasse, die durch die Anerkennung der ausländischen Forderung durch den GKV-Spitzenverband, DVKA zur Zahlung des ganzen oder des teilweisen Forderungsbetrags verpflichtet wurde, überweist den entsprechenden Forderungsbetrag nach Aufforderung durch den GKV-Spitzenverband, DVKA an diesen.
4.7. Ein nach Abschluss der Rechnungsführung für einen bestimmten Zeitraum überwiesener Geldbetrag für eine deutsche Forderung wird unverzüglich nach Eingang beim GKV-Spitzenverband, DVKA an die Krankenkassen weitergeleitet.
1 Dies gilt entsprechend für Forderungen, die unter das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für Forderungen, die unter das Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits fallen.
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