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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29a WPflG
§ 29a WPflG, Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
1 Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
- 1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
- 2. wenn er innerhalb der 3 Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
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