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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2. RS 2022/01
Ziff. 3.2.2. RS 2022/01, Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarungen und tatsächlichen Verhältnisse
(1) Bei der Statusbeurteilung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.
(2) Dabei richtet sich die Statusbeurteilung danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.
(3) Hierfür müssen alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (u. a. BSG, Urteil vom 4. 6. 2019 — B 12 KR 14/18 R —, USK 2019-33).
(4) Dabei ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, der konkret festzustellen ist. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind.
(5) Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen
(6) Maßgebend ist daher das im Rahmen des rechtlich möglichen gelebte Vertragsverhältnis, sofern dieses von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. Den rechtlich zulässigen vertraglichen Vereinbarungen kommt als Ausdruck des Parteiwillens nur dann eine entscheidende Rolle zu, wenn sich in der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls die Indizien für eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit die Waage halten (u. a. BSG, Urteil vom 24. 10. 1978 — 12 RK 58/76 —, USK 78134).
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