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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2. RS 2022/01
Ziff. 4.2. RS 2022/01, Verwaltungsverfahren
(1) Für die Prüfung des Erwerbsstatus haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen. Für die Antragstellung ist die elektronische oder die Schriftform vorgeschrieben. Die in dem Antrag geforderten Angaben sind notwendig, damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann und weitgehend sichergestellt ist, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich erhoben werden. Der "Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus" kann von der für das Statusfeststellungsverfahren zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de, Rubrik: Formularsuche/Statusfeststellungsantrag).
(2) Die Angaben und Unterlagen, die die Deutsche Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigt, hat sie nach § 7a Absatz 3 SGB IV schriftlich oder in elektronischer Form bei den Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber, Dritten) unter Fristsetzung anzufordern. Die Frist, innerhalb der die erforderlichen Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen sind, muss jeweils angemessen festgesetzt werden.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (Anhörung nach § 24 SGB X). Nach § 7a Absatz 4 SGB IV teilt sie deshalb den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt und bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Dies ermöglicht den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen. Einer Anhörung bedarf es nicht, soweit einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entsprochen wird.
(4) Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über den Status der Erwerbsperson. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides. Außerdem wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Widerspruch eingelegt worden ist; über das weitere Verfahren wird die zuständige Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet.
(5) Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die vom Beschäftigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt vor der Beschäftigung angehörten; ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale zuständige Einzugsstelle.
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